Änderung § 145 TKG vom 01.04.2016

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§ 145 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 145 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren


(Text alte Fassung)

1 Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. 3 Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. 4 Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. 5 Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. 6 Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. 7 Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 2 Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 
 



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