Änderung § 77f TKG vom 10.11.2016

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§ 77f TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 77f TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77f Einnahmen aus Mitnutzungen


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Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 77n Absatz 2 Satz 2 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.




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