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Änderung § 77m TKG vom 10.11.2016

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§ 77m TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 77m TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77m (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77m Vertraulichkeit der Verfahren


vorherige Änderung

 


1 Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. 2 Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. 3 Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)