§ 77p TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 77p TKG n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
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(Text alte Fassung) § 77p (neu) | (Text neue Fassung)§ 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten |
1 Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. 2 Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 3 Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. |