Änderung § 77p TKG vom 10.11.2016

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§ 77p TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 77p TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten


vorherige Änderung

 


1 Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. 2 Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 3 Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.




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