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Änderung § 148 TKG vom 10.11.2016

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§ 148 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 148 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 148 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder

2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage

a) besitzt oder

b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021)