Änderung § 45 TKG vom 24.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 TKG, alle Änderungen durch Artikel 2 TelekRÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 45 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Kundenschutzverordnung


(Text neue Fassung)

§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutz der Endnutzer (Kunden), insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten und für die Sicherstellung der Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen zu erlassen. Dabei sind die Interessen behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen. In der Verordnung sind die Befugnisse der Regulierungsbehörde im Einzelnen festzulegen. Insbesondere sind die Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu berücksichtigen.

(2) In
der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden, einschließlich der Informationsverpflichtungen nach Anhang II der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51). Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, die Dienstequalität in einem bestimmten Messverfahren durchzuführen und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen Angaben über Bereitstellungsfristen und Dienstequalität enthalten müssen.

(3) In der Rechtsverordnung sind im Einzelnen insbesondere Regelungen zu treffen über

1. die Haftung der Unternehmen,

2. die Form
des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung,

3. Informationspflichten und Regelungen bei Verletzungen dieser Pflichten,

4. Verpflichtungen der Unternehmen, die sich aus Anhang I Teil A der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) ergeben, damit die Kunden ihre Ausgaben überwachen und steuern können,

5. die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienstedatenbanken,

6. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für Kunden und

7. die Grundstückseigentümererklärung.




Die Interessen behinderter Menschen sind bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse einzurichten. Die Bundesnetzagentur stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed