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Änderung § 45n TKG vom 24.02.2007

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§ 45n TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 45n TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 45n (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45n Veröffentlichungspflichten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,

1. seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,

2. die einzelnen von ihm angebotenen Dienste und Dienstemerkmale für den öffentlichen Telefondienst sowie Wartungsdienste einschließlich der Angabe, ob die Entgelte für Dienste gegenüber den Endnutzern einzeln oder wie sie im Einzelnen zusammen mit anderen Diensten berechnet werden,

3. Einzelheiten über die Preise der angebotenen Dienste, Dienstemerkmale und Wartungsdienste einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte Endnutzergruppen,

4. Einzelheiten über seine Entschädigungs- und Erstattungsregelungen und deren Handhabung,

5. seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihm angebotenen Mindestvertragslaufzeiten,

6. allgemeine und anbieterbezogene Informationen über Verfahren zur Streitbeilegung und

7. Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von Telekommunikationsdiensten, insbesondere

a) zu Einzelverbindungsnachweisen,

b) zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender Verbindungen,

c) zur Nutzung öffentlicher Telefonnetze gegen Vorauszahlung,

d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum,

e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren und

f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer des Anrufers

zu veröffentlichen. 2 Erfolgt diese Veröffentlichung nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur, hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort der Veröffentlichung mitzuteilen. 3 Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von der Verpflichtung nach Satz 1 insoweit befreien, als sie die Informationen selbst veröffentlicht.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann Anbieter verpflichten, Informationen über technische Merkmale ihrer Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffentlichen. 2 Die Bundesnetzagentur kann im Falle von Satz 1 vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren für die Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten anzuwenden sind.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann. 2 Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)