§ 47b TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung | § 47b TKG n.F. (neue Fassung) in der am 24.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106 |
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(Text alte Fassung) § 47b (neu) | (Text neue Fassung)§ 47b Abweichende Vereinbarungen |
Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden. |