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Änderung § 116 TKG vom 24.02.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 116 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 116 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Aufgaben und Befugnisse


(Text alte Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)