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Änderung § 9 TKG vom 24.02.2007

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§ 9 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 9 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Grundsatz


(1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des § 10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.

(Text alte Fassung)

(2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11 über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die Regulierungsbehörde Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.

(Text neue Fassung)

(2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11 über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.

(3) § 18 bleibt unberührt.