Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51 TKG vom 24.02.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 TelekRÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51 TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 51 TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Streitschlichtung


(Text alte Fassung)

(1) Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. Die Anrufung erfolgt in Schriftform. Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten.

(2) Die Schlichtungsstelle wird bei der Regulierungsbehörde errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Regulierungsbehörde regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(3) Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. 2 Die Anrufung erfolgt in Schriftform. 3 Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten.

(2) 1 Die Schlichtungsstelle wird bei der Bundesnetzagentur errichtet. 2 Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. 3 Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. 4 Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.

(3) 1 Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. 3 Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.