§ 77r TKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2019 geltenden Fassung | § 77r TKG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2005 |
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(Text alte Fassung) § 77r (neu) | (Text neue Fassung)§ 77r Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die geografischen Erhebungen nach § 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der Übersicht nach § 77q Absatz 1 zu bestimmen. |