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Änderung § 66c TKG vom 01.09.2007

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§ 66c TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 66c TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106

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§ 66c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66c Preisanzeige


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(1) 1 Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle des § 45l derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen. 2 Satz 1 gilt auch für nichtsprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme.

(2) 1 Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder sich der Endkunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. 2 Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.