Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 66j TKG vom 01.09.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66j TKG, alle Änderungen durch Artikel 3 TelekRÄndG am 1. September 2007 und Änderungshistorie des TKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 66j TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 66j TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66j Rufnummernübermittlung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. 2 Die Rufnummer muss dem Teilnehmer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. 3 Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden. 4 Andere an der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.

(2) 1 Teilnehmer dürfen weitere Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telefonnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben. 2 Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen von Teilnehmern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telefonnetz übermittelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)