(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des §
132 findet ein Vorverfahren nicht statt.
(1)
1Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die Bundesnetzagentur ist §
99 Absatz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehörde nach §
99 Absatz 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen.
2Das Gericht der Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt werden könnte, darüber, dass die Unterlagen vorgelegt worden sind.
(2)
1Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse an den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die §§
100 und
108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden sind.
2Die Beteiligtenrechte nach den §§
100 und
108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung sind auszuschließen, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt.
3Insoweit dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erkennen lassen.
4Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(3)
1Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten, über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnetzagentur unterrichtet hat.
2In diesem Verfahren ist §
100 der
Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden.
3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
(4) 1Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegeben. 2Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat. 3Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.
1Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
- 1.
- die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
- 2.
- die Dauer der Verfahren und
- 3.
- die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
2Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.
1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt §
90 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
2In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.