interne Verweise§ 43a TKG Verträge (vom 14.02.2020) ... Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a , 11. den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme seiner Daten in ein öffentliches ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 17 VSBGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... weitere Anforderungen festgelegt werden." 2. § 47a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach ... Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1963
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a , 11. den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme seiner Daten in ein öffentliches ... eines anderen Nutzers nach § 95 Absatz 2 Satz 1" eingefügt. 46. § 47a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Nach der Angabe zu § 47 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 47a Schlichtung § 47b Abweichende Vereinbarungen". g) Die Angabe zu ... Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a . Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der ... Leistung, unterrichten." 14. Nach § 47 werden die folgenden §§ 47a und 47b eingefügt: „§ 47a Schlichtung (1) Der Teilnehmer ... § 47 werden die folgenden §§ 47a und 47b eingefügt: „§ 47a Schlichtung (1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem Anbieter von ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Nr. 6" durch die Angabe „§ 47a " ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3" ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 06.02.2020 BGBl. I S. 146
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