Synopse aller Änderungen des TKG am 04.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2017 durch Artikel 2 des FuAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TKG.

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TKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
TKG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Internationale Berichtspflichten
    § 5 Medien der Veröffentlichung
    § 6 Meldepflicht
    § 7 Strukturelle Separierung
    § 8 Internationaler Status
Teil 2 Marktregulierung
    Abschnitt 1 Verfahren der Marktregulierung
       § 9 Grundsatz
       § 9a (aufgehoben)
       § 10 Marktdefinition
       § 11 Marktanalyse
       § 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
       § 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse
       § 14 Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung
       § 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
       § 15a Regulierungskonzepte und Antrag auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze der nächsten Generation
    Abschnitt 2 Zugangsregulierung
       § 16 Verträge über Zusammenschaltung
       § 17 Vertraulichkeit von Informationen
       § 18 Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
       § 19 Diskriminierungsverbot
       § 20 Transparenzverpflichtung
       § 21 Zugangsverpflichtungen
       § 22 Zugangsvereinbarungen
       § 23 Standardangebot
       § 24 Getrennte Rechnungsführung
       § 25 Anordnungen durch die Bundesnetzagentur
       § 26 Veröffentlichung
    Abschnitt 3 Entgeltregulierung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 27 Ziel der Entgeltregulierung
          § 28 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
          § 29 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
       Unterabschnitt 2 Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
          § 30 Entgeltregulierung
          § 31 Entgeltgenehmigung
          § 32 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
          § 33 Price-Cap-Verfahren
          § 34 Kostenunterlagen
          § 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung
          § 36 Veröffentlichung
          § 37 Abweichung von genehmigten Entgelten
          § 38 Nachträgliche Regulierung von Entgelten
       Unterabschnitt 3 Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
          § 39 Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen
    Abschnitt 4 Sonstige Verpflichtungen
       § 40 Funktionelle Trennung
       § 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
       § 41a Netzneutralität
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 41b Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
       § 41c Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
    Abschnitt 5 Besondere Missbrauchsaufsicht
       § 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
       § 43 Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur
Teil 3 Kundenschutz
    § 43a Verträge
    § 43b Vertragslaufzeit
    § 44 Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung
    § 44a Haftung
    § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer
    § 45a Nutzung von Grundstücken
    § 45b Entstörungsdienst
    § 45c Normgerechte technische Dienstleistung
    § 45d Netzzugang
    § 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
    § 45f Vorausbezahlte Leistung
    § 45g Verbindungspreisberechnung
    § 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen
    § 45i Beanstandungen
    § 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens
    § 45k Sperre
    § 45l Dauerschuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten
    § 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
    § 45n Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle
    § 45o Rufnummernmissbrauch
    § 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen
    § 46 Anbieterwechsel und Umzug
    § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
    § 47a Schlichtung
    § 47b Abweichende Vereinbarungen
Teil 4 Rundfunkübertragung
    § 48 Interoperabilität von Fernsehgeräten
    § 49 Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale
    § 50 Zugangsberechtigungssysteme
    § 51 Streitschlichtung
Teil 5 Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
    Abschnitt 1 Frequenzordnung
       § 52 Aufgaben
       § 53 Frequenzzuweisung
       § 54 Frequenznutzung
       § 55 Frequenzzuteilung
       § 56 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
       § 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen
       § 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf
       § 59 (aufgehoben)
       § 60 Bestandteile der Frequenzzuteilung
       § 61 Vergabeverfahren
       § 62 Flexibilisierung
       § 63 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht
       § 64 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
       § 65 Einschränkung der Frequenzzuteilung
    Abschnitt 2 Nummerierung
       § 66 Nummerierung
       § 66a Preisangabe
       § 66b Preisansage
       § 66c Preisanzeige
       § 66d Preishöchstgrenzen
       § 66e Verbindungstrennung
       § 66f Anwählprogramme (Dialer)
       § 66g Warteschleifen
       § 66h Wegfall des Entgeltanspruchs
       § 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern
       § 66j R-Gespräche
       § 66k Rufnummernübermittlung
       § 66l Internationaler entgeltfreier Telefondienst
       § 66m Umgehungsverbot
       § 67 Befugnisse der Bundesnetzagentur
    Abschnitt 3 Wegerechte und Mitnutzung
       Unterabschnitt 1 Wegerechte
          § 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
          § 69 Übertragung des Wegerechts
          § 70 Mitnutzung und Wegerecht
          § 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
          § 72 Gebotene Änderung
          § 73 Schonung der Baumpflanzungen
          § 74 Besondere Anlagen
          § 75 Spätere besondere Anlagen
          § 76 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden
          § 77 Ersatzansprüche
       Unterabschnitt 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
          § 77a Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes
          § 77b Informationen über passive Netzinfrastrukturen
          § 77c Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen
          § 77d Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
          § 77e Umfang des Mitnutzungsanspruchs
          § 77f Einnahmen aus Mitnutzungen
          § 77g Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe
          § 77h Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
          § 77i Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung
          § 77j Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten
          § 77k Netzinfrastruktur von Gebäuden
          § 77l Antragsform und Reihenfolge der Verfahren
          § 77m Vertraulichkeit der Verfahren
          § 77n Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung
          § 77o Verordnungsermächtigungen
          § 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten
Teil 6 Universaldienst
    § 78 Universaldienstleistungen
    § 79 Erschwinglichkeit der Entgelte
    § 80 Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes
    § 81 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
    § 82 Ausgleich für Universaldienstleistungen
    § 83 Universaldienstleistungsabgabe
    § 84 Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universaldienstleistungen
    § 85 Leistungseinstellungen
    § 86 Sicherheitsleistungen
    § 87 Umsatzmeldungen
Teil 7 Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
    Abschnitt 1 Fernmeldegeheimnis
       § 88 Fernmeldegeheimnis
       § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
       § 90 Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen
    Abschnitt 2 Datenschutz
       § 91 Anwendungsbereich
       § 92 (aufgehoben)
       § 93 Informationspflichten
       § 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren
       § 95 Vertragsverhältnisse
       § 96 Verkehrsdaten
       § 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
       § 98 Standortdaten
       § 99 Einzelverbindungsnachweis
       § 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
       § 101 Mitteilen ankommender Verbindungen
       § 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
       § 103 Automatische Anrufweiterschaltung
       § 104 Teilnehmerverzeichnisse
       § 105 Auskunftserteilung
       § 106 Telegrammdienst
       § 107 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
    Abschnitt 3 Öffentliche Sicherheit
       § 108 Notruf
       § 109 Technische Schutzmaßnahmen
       § 109a Daten- und Informationssicherheit
       § 110 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
       § 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
       § 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren
       § 113 Manuelles Auskunftsverfahren
       § 113a Verpflichtete; Entschädigung
       § 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
       § 113c Verwendung der Daten
       § 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten
       § 113e Protokollierung
       § 113f Anforderungskatalog
       § 113g Sicherheitskonzept
       § 114 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
       § 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Teil 8 Bundesnetzagentur
    Abschnitt 1 Organisation
       § 116 Aufgaben und Befugnisse
       § 117 Veröffentlichung von Weisungen
       § 118 (aufgehoben)
       § 119 (aufgehoben)
       § 120 Aufgaben des Beirates
       § 121 Tätigkeitsbericht
       § 122 Jahresbericht
       § 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
       § 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
       § 123b Bereitstellung von Informationen
       § 124 Mediation
       § 125 Wissenschaftliche Beratung
    Abschnitt 2 Befugnisse
       § 126 Untersagung
       § 127 Auskunftsverlangen
       § 128 Ermittlungen
       § 129 Beschlagnahme
       § 130 Vorläufige Anordnungen
       § 131 Abschluss des Verfahrens
    Abschnitt 3 Verfahren
       Unterabschnitt 1 Beschlusskammern
          § 132 Beschlusskammerentscheidungen
          § 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
          § 134 Einleitung, Beteiligte
          § 134a Verfahren der nationalen Streitbeilegung
          § 135 Anhörung, mündliche Verhandlung
          § 136 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
       Unterabschnitt 2 Gerichtsverfahren
          § 137 Rechtsmittel
          § 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
          § 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
          § 139 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
       Unterabschnitt 3 Internationale Aufgaben
          § 140 Internationale Aufgaben
          § 141 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
Teil 9 Abgaben
    § 142 Gebühren und Auslagen
    § 143 Frequenznutzungsbeitrag
    § 144 (aufgehoben)
    § 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
    § 146 Kosten des Vorverfahrens
    § 147 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Teil 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 148 Strafvorschriften
    § 149 Bußgeldvorschriften
Teil 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 150 Übergangsvorschriften
    § 151 Änderung anderer Rechtsvorschriften
    § 152 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang
    Anlage (zu § 45a) *)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. 'Anruf' eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;

2. 'Anwendungs-Programmierschnittstelle' die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;

2a. 'Auskunftsdienste' bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;

2b. 'Baudenkmäler' nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;

3. 'Bestandsdaten' Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;

4. 'beträchtliche Marktmacht' eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;

4a. 'Betreiberauswahl' der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;

4b. 'Betreibervorauswahl' der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;

5. 'Dienst mit Zusatznutzen' jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;

6. 'Diensteanbieter' jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig

a) Telekommunikationsdienste erbringt oder

b) an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;

7. 'digitales Fernsehempfangsgerät' ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;

7a. 'digitales Hochgeschwindigkeitsnetz' ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;

7b. 'Einzelrichtlinien'

a) die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;

b) die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;

c) die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;

d) die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und

e) die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);

8. 'Endnutzer' ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;

8a. 'entgeltfreie Telefondienste' Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;

8b. 'Service-Dienste' Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;

9. 'Frequenznutzung' jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3.000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;

9a. 'Frequenzzuweisung' die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;

9b. 'gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss' die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;

9c. 'GEREK' das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;

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9d. 'Gerät' eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;

10. 'geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten' das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;

10a. (aufgehoben)

11. 'Kundenkarten' Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;

11a. 'Kurzwahl-Datendienste' Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;

11b. 'Kurzwahldienste' Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;

11c. 'Kurzwahl-Sprachdienste' Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;

11d. 'Massenverkehrs-Dienste' Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;

12. 'nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt' ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;

12a. 'Netzabschlusspunkt' der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;

12b. 'Neuartige Dienste' Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;

13. 'Nummern' Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;

13a. 'Nummernart' die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;

13b. 'Nummernbereich' eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;

13c. 'Nummernraum' die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;

13d. 'Nummernteilbereich' eine Teilmenge eines Nummernbereichs;

14. 'Nutzer' jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;

15. 'öffentliches Münz- und Kartentelefon' ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;

16. 'öffentliches Telefonnetz' ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;

16a. 'öffentliches Telekommunikationsnetz' ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;

16b. 'öffentliche Versorgungsnetze' entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von

a) Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für

aa) Telekommunikation,

bb) Gas,

cc) Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,

dd) Fernwärme oder

ee) Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;

b) Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;

17. 'öffentlich zugänglicher Telefondienst' ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:

a) aus- und eingehende Inlandsgespräche oder

b) aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;

17a. 'öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste' der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;

17b. 'passive Netzinfrastrukturen' Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;

17c. 'Premium-Dienste' Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;

18. 'Rufnummer' eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;

18a. 'Rufnummernbereich' eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;

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18b. 'Schnittstelle' ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;

19. 'Standortdaten' Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;

19a. 'Teilabschnitt' eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;

20. 'Teilnehmer' jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;

21. 'Teilnehmeranschluss' die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;

22. 'Telekommunikation' der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;

23. 'Telekommunikationsanlagen' technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;

24. 'Telekommunikationsdienste' in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;

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24a. 'Telekommunikationsendeinrichtung' eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;

25. 'telekommunikationsgestützte Dienste' Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;

26. 'Telekommunikationslinien' unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;

27. 'Telekommunikationsnetz' die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;

27a. 'Überbau' die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;

28. 'Übertragungsweg' Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;

28a. 'umfangreiche Renovierungen' Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;

29. 'Unternehmen' das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;

30. 'Verkehrsdaten' Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;

30a. 'Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten' eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;

30b. 'vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss' die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;

30c. 'Warteschleife' jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;

31. 'wirksamer Wettbewerb' die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;

32. 'Zugang' die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:

a) Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;

b) Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;

c) Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;

d) Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;

e) Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;

f) Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;

g) Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und

h) Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

33. 'Zugangsberechtigungssysteme' technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;

33a. 'Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten' ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;

33b. 'zugehörige Dienste' diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;

33c. 'zugehörige Einrichtungen' diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

34. 'Zusammenschaltung' derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.



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§ 41b (neu)




§ 41b Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen


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(1) 1 Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. 2 Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. 3 Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

(2) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen.

(3) 1 Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit den Anforderungen des § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. 2 Die Bundesnetzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.

(4) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn

1. der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und

2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.

(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur über die Trennung einer Telekommunikationsendeinrichtung vom Netz.

(6) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die

1. eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder

2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtungen vom Netz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder 4 vorgelegen haben,

die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss dieser Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleisten.

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§ 41c (neu)




§ 41c Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze


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(1) 1 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,

1. angemessene und genaue technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen und

2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen.

2 Die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle.

(2) 1 Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. 2 Der Verwendungszweck der Schnittstellen muss angegeben werden. 3 Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen können.

(3) 1 Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. 2 Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. 3 In diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.

(4) 1 Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenspezifikationen auf Grund des Umfangs nicht zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu veröffentlichen, die zumindest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden Schnittstellenspezifikationen enthält. 2 Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stellt sicher, dass die Schnittstellenspezifikationen nach Anforderung unverzüglich an den Interessenten abgegeben werden und die Interessenten weder zeitlich noch inhaltlich noch hinsichtlich der Kosten für den Bezug der Schnittstellenspezifikation ungleich behandelt werden. 3 Ein für den Bezug von Schnittstellenspezifikationen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kosten erhoben werden.

(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2021) 

§ 146 Kosten des Vorverfahrens


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1 Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. 3 In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; § 145 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 5 Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.



1 Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. 3 In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. 4 Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 5 Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.

§ 149 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 20 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2,

b) § 46 Absatz 9 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 1, 2, 6 oder 7, § 77n Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 109 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 5,

c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 65 oder § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3

zuwiderhandelt,

5. (aufgehoben)

6. ohne Genehmigung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall oder § 39 Abs. 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt,

7. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,

7a. einer Rechtsverordnung nach § 41a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

vorherige Änderung

7b. entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

7c.
entgegen § 45k Absatz 1 Satz 1 eine Leistung ganz oder teilweise verweigert,

7d.
einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

7e.
entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

7f.
entgegen § 45p Absatz 2 den Teilnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet,

7g.
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass die Leistung beim Anbieterwechsel gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird,

7h.
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den Telekommunikationsdienst unterbricht,



7b. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 1 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert,

7c. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

7d. entgegen § 41c Absatz 5 eine Leistung anbietet,

7e. entgegen §
43a Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

7f.
entgegen § 45k Absatz 1 Satz 1 eine Leistung ganz oder teilweise verweigert,

7g.
einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

7h.
entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

7i.
entgegen § 45p Absatz 2 den Teilnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet,

7j.
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass die Leistung beim Anbieterwechsel gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird,

7k.
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den Telekommunikationsdienst unterbricht,

8. entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

9. entgegen § 50 Abs. 3 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt,

11. ohne Übertragung nach § 56 Absatz 2 Satz 1 ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,

12. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

13. einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

13b. entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe zeitlich kürzer anzeigt,

13c. entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

13d. entgegen § 66b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 66b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder § 66b Abs. 2 oder 3 Satz 2 einen dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,

13e. entgegen § 66c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

13f. entgegen § 66d Abs. 1 oder 2 die dort genannte Preishöchstgrenze nicht einhält,

13g. entgegen § 66e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,

13h. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dialer einsetzt,

13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine Warteschleife einsetzt,

13j. entgegen § 66g Absatz 2 nicht sicherstellt, dass der Anrufende informiert wird,

13k. entgegen § 66j Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste anbietet,

13l. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine vollständige Rufnummer übermittelt und gekennzeichnet wird,

13m. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3 eine Rufnummer oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt,

13n. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert,

13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine Rufnummer oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt oder übermittelt,

14. entgegen § 87 Abs. 1 Satz 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen § 90 Abs. 3 für eine Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage wirbt,

16. entgegen § 95 Abs. 2 oder § 96 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Daten erhebt oder verwendet,

17. entgegen § 96 Abs. 1 Satz 3 oder § 97 Abs. 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

17a. ohne Einwilligung nach § 98 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbeitet,

17b. entgegen § 98 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

17c. entgegen § 100 Absatz 1 Satz 3 die Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

17d. entgegen § 100 Absatz 1 Satz 4 die Daten zu anderen Zwecken genutzt werden,

17e. entgegen § 102 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird,

18. entgegen § 106 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

19. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass eine unentgeltliche Notrufverbindung möglich ist,

19a. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Notrufverbindung hergestellt wird,

20. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass die Rufnummer des Anschlusses übermittelt wird, oder die dort genannten Daten übermittelt oder bereitgestellt werden,

21. entgegen § 109 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6 ein Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

21a. entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

21b. entgegen § 109a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die Bundesnetzagentur, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder einen Betroffenen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

21c. entgegen § 109a Absatz 3 Satz 1 das dort genannte Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

22. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vorhält oder eine organisatorische Maßnahme nicht trifft,

23. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,

24. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

25. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Prüfung nicht gestattet,

26. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Aufstellung oder den Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht duldet oder den Zugang zu einem solchen Gerät nicht gewährt,

27. entgegen § 110 Abs. 5 Satz 3 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

28. entgegen § 110 Abs. 6 Satz 1 einen Netzabschlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

29. entgegen § 111 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, oder entgegen § 111 Absatz 1 Satz 3 oder 5 oder Absatz 3 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt oder die Richtigkeit dort genannter Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,

30. entgegen § 111 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

30a. entgegen § 111 Absatz 5 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

31. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 5 nicht gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur Daten aus den Kundendateien abrufen kann,

32. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 6 nicht sicherstellt, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können,

33. entgegen § 113 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 übermittelt,

34. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

35. entgegen § 113 Absatz 4 Satz 2 Stillschweigen nicht wahrt,

36. entgegen § 113b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 113b Absatz 7, Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht für die vorgeschriebene Dauer oder nicht rechtzeitig speichert,

37. entgegen § 113b Absatz 1 in Verbindung mit § 113a Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten gespeichert werden, oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

38. entgegen § 113b Absatz 8 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig gelöscht werden,

39. entgegen § 113c Absatz 2 Daten für andere als die genannten Zwecke verwendet,

40. entgegen § 113d Satz 1 nicht sicherstellt, dass Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden,

41. entgegen § 113e Absatz 1 nicht sicherstellt, dass jeder Zugriff protokolliert wird,

42. entgegen § 113e Absatz 2 Protokolldaten für andere als die genannten Zwecke verwendet,

43. entgegen § 113e Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Protokolldaten rechtzeitig gelöscht werden,

44. entgegen § 113g Satz 2 das Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

45. entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1 oder § 127 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden ein höheres durchschnittliches Großkundenentgelt als das in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,

2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs ein höheres Endkundenentgelt als das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 genannte Entgelt berechnet,

3. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung einer aus dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht ein höheres als das in Artikel 4a Absatz 1 genannte Großkundenentgelt berechnet,

4. als Heimatanbieter eines Roamingkunden für die Abwicklung einer vom Kunden versendeten SMS-Roamingnachricht ein höheres Endkundenentgelt als das in Artikel 4b Absatz 2 genannte Entgelt berechnet,

5. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingnetze über das betreffende besuchte Netz ein höheres durchschnittliches Großkundenentgelt als das in Artikel 6a Absatz 4 Buchstabe a Satz 1 genannte Entgelt berechnet oder

6. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann wie folgt geahndet werden:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6, 10, 22, 27, 31 und 36 bis 40 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16 bis 17a, 18, 26, 29, 30a, 33 und 41 bis 43 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12 bis 13b, 13d bis 13o, 15, 17c, 19 bis 21, 21b, 30 und 44 sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,

4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9, 11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und

5. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im Fall des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

2 Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. 3 Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.






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