§ 6d BMinG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 6d BMinG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1322 |
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(Text alte Fassung) § 6d (neu) | (Text neue Fassung)§ 6d |
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14 Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt. |