§ 22 BMinG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 22 BMinG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 | |
(Text alte Fassung) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. |