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§ 1 - Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1642; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-28 Wirtschaftsstatistik
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§ 1 Anordnung, Zweck



Über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) werden statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt.

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Zitierungen von § 1 BeherbStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BeherbStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeherbStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BeherbStatG Erhebungsbereich (vom 01.01.2026)
... Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens ...