§ 4 - Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1642; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-28 Wirtschaftsstatistik
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§ 4 Erhebungsmerkmale


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Erhebungsmerkmale sind:

1.
Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen; bei Gästen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt, werden diese Angaben auch in der Unterteilung nach Herkunftsländern erfasst,

2.
Zahl der angebotenen Gästebetten oder bei Campingplätzen der Stellplätze,

3.
Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung,

4.
bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garnis zusätzlich Zahl der Gästezimmer,

5.
bei den in Nummer 4 genannten Beherbergungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezimmern darüber hinaus die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage; für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises G. v. 23. November 2011 BGBl. I S. 2298 m.W.v. 1. Januar 2012

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Frühere Fassungen von § 4 BeherbStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
vom 23.11.2011 BGBl. I S. 2298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 BeherbStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BeherbStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeherbStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BeherbStatG Periodizität, Berichtszeitraum (vom 01.01.2012)
... den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben. (2) Berichtszeitraum für die monatliche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAAufhG Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
... den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben." 2. § 3 wird wie folgt ... Schulungsheime; 3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ...


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