Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 BeherbStatG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 StatAnpG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des BeherbStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 BeherbStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 BeherbStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen.

(Text neue Fassung)

(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf

vorherige Änderung

a) die Bereiche des Abschnitts H (Gastgewerbe)

Gruppe 55.1 Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Hotels garnis und

Gruppe 55.2 Sonstiges Beherbergungsgewerbe

der statistischen Systematik
der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

b) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.



1. folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:

a) 55.1 - Hotels, Gasthöfe
und Pensionen,

b) 55.2 - Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,

c) 55.3 - Campingplätze,

d) 55.4 - Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen;

2. Schulungsheime;

3.
Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.

 

Anzeige