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Änderung § 3 BeherbStatG vom 01.01.2009
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| § 3 BeherbStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 3 BeherbStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Erhebungsbereich | |
| (Text alte Fassung) (1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. | (Text neue Fassung) (1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein. |
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf | |
a) die Bereiche des Abschnitts H (Gastgewerbe) Gruppe 55.1 Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Hotels garnis und Gruppe 55.2 Sonstiges Beherbergungsgewerbe der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und b) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. | 1. folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige: a) 55.1 - Hotels, Gasthöfe und Pensionen, b) 55.2 - Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten, c) 55.3 - Campingplätze, d) 55.4 - Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen; 2. Schulungsheime; 3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken. |
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