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Änderung § 3 BeherbStatG vom 01.01.2009

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§ 3 BeherbStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 BeherbStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen.

(Text neue Fassung)

(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf

vorherige Änderung

a) die Bereiche des Abschnitts H (Gastgewerbe)

Gruppe 55.1 Hotels, Gasthöfe, Pensionen
und Hotels garnis und

Gruppe 55.2 Sonstiges Beherbergungsgewerbe

der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

b) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.



1. folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

a) 55.1 Hotels, Gasthöfe
und Pensionen,

b) 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,

c) 55.3 Campingplätze;

2. Schulungsheime;

3.
Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.

 

 
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