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Änderung § 3 BeherbStatG vom 01.01.2009

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§ 3 BeherbStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 BeherbStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebungsbereich


(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf

(Text alte Fassung)

a) die Bereiche des Abschnitts H (Gastgewerbe)

Gruppe 55.1 Hotels, Gasthöfe, Pensionen
und Hotels garnis und

Gruppe 55.2 Sonstiges Beherbergungsgewerbe

der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

b)
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

(Text neue Fassung)

1. den Wirtschaftszweig Beherbergung nach Abteilung 55 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. Schulungsheime,

3.
Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)