Änderung § 2 BeherbStatG vom 01.01.2012

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§ 2 BeherbStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 2 BeherbStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Periodizität, Berichtszeitraum


(Text alte Fassung)

(1) Die Erhebungen werden monatlich durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nr. 3 ist jährlich zu erheben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.

(2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.



 



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