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Synopse aller Änderungen des BeherbStatG am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 7 des StatAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeherbStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| BeherbStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | BeherbStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Erhebungsbereich | |
(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein. (2) Die Erhebungen erstrecken sich auf | |
| (Text alte Fassung) 1. folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung: a) 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen, b) 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten, c) 55.3 Campingplätze; | (Text neue Fassung) 1. folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige: a) 55.1 - Hotels, Gasthöfe und Pensionen, b) 55.2 - Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten, c) 55.3 - Campingplätze, d) 55.4 - Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen; |
2. Schulungsheime; 3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken. | |
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