Änderung Artikel 10 BesStruktG vom 01.12.2006

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Artikel 10 BesStruktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
Artikel 10 BesStruktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 746
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Aufhebung von Vorschriften


(1) Es werden aufgehoben:

1. das Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),

2. die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-10-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232),

4. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),

5. die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 10. Juli 1981 (BGBl. I S. 650), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1678).

(Text alte Fassung)

(2) § 26 Abs. 2 bis 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Verordnungen, die auf Grund des neu gefassten § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassen werden, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2007, weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) § 26 Abs. 2 bis 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Verordnungen, die auf Grund des neu gefassten § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassen werden, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2007 und im Bundesbereich bis zum 1. Juli 2009, weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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