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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin (BaugeräteFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1038, 1680
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-228 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Baugeräteführer/Baugeräteführerin wird staatlich anerkannt.

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