§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin (BaugeräteFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1038, 1680
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-228 Berufliche Bildung

§ 8 Zwischenprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

a)
Herstellen einer Hausentwässerung,

b)
Ausfluchten einer Geraden, Einrichten eines rechten Winkels und Übertragen von Höhenpunkten,

c)
Herstellen eines Bauwerks im Steinbauverfahren,

d)
Sichern einer Tagesbaustelle oder

e)
Herstellen einer Schalung mit Bewehrung;

2.
als Prüfungsstück:

Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie durch Formen und Fügen und lösbare und nichtlösbare Verbindungen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schaltpläne, Tabellen, Diagramme, Verlegepläne, Skizzen und Zeichnungen,

3.
Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,

4.
Funktion und Funktionsverbund von Bauteilen und Baugruppen von Baugeräten,

5.
Bau- und Bauhilfsstoffe,

6.
Bauverfahren,

7.
Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BaugeräteFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaugeräteFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BaugeräteFAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...


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