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I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWiTWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 30.03.1999 BGBl. I S. 726
Geltung ab 15.03.1999; FNA: 2030-14-103 Beamte

I.



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß sowie die Ablehnung eines Verwaltungsakts oder eines Anspruchs in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungsakts oder des Anspruchs zuständig war. Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiter behalte ich mir vor.