§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen
1Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. 2Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen.
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interne Verweise§ 134 LuftPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.12.2021) ... Satz 1 oder § 65 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Recht ausübt, 2. entgegen § 45a Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, ein Luftsportgerät führt, 3. ohne ...
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