(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern wird unbefristet erteilt. Der Luftfahrerschein ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe f der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(2) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein für Flugtechniker dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens 10 Stunden als Flugtechniker auf Hubschraubern innerhalb der letzten 24 Monate tätig gewesen ist. Die Voraussetzung nach Satz 1 kann durch eine Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer ersetzt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 134 LuftPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.12.2021) ... 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 65 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Recht ausübt, 2. entgegen § 45a Satz 1, auch in Verbindung ...
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal ... § 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker § 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker §§ 66 bis 76 ... Identitätsdokument zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, 2. ... die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ersetzt. 15. § 65 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... 1. entgegen § 11 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 oder § 122 ein dort genanntes Recht ausübt, 2. ohne ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203