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§ 82 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 82 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 82 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2014Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
vom 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 82 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§ 5 Abs. 3, § 82 LuftPersV)   a) Abnahme der theoretischen Prüfung 55 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Luftsportgeräteführer § 81 Kunstflugberechtigung § 82 (weggefallen) § 83 (weggefallen) § 84 Schleppberechtigung ... gestrichen. bb) Satz 3 wird gestrichen. 20. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben. 21. § 84a wird wie folgt geändert: a) ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
Artikel 2 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (vom 06.09.2007)
... Sichtflug, Nachtflug," eingefügt. bb) Die Angabe „§§ 82 und 83 (weggefallen)" wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 82 ... 82 und 83 (weggefallen)" wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 82 Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge § 83 ... aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Ausbildung nach § 82 Abs. 3 und 4." bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie ... 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Bewerber hat die Prüfung nach § 82 Abs. 5 zu absolvieren." 6. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ... Wörter „kontrollierten Sichtflug, Nachtflug," eingefügt. 14. § 82 wird wie folgt gefasst: „§ 82 Berechtigung zur Durchführung ... eingefügt. 14. § 82 wird wie folgt gefasst: „§ 82 Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (1) Inhaber von ... 1. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge nach § 82 , 2. die Flugausbildung. (3) Die Flugausbildung umfasst mindestens ... bb) Nach der Angabe „§ 81 Abs. 1," werden die Angaben „§ 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1," eingefügt. cc) Die Angabe „ohne ...
Artikel 3 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... kontrollierter Sichtflüge, Nacht- flugberechtigung (§§ 82 , 83 LuftPersV) 75 EUR”. 2. Abschnitt IV der Anlage ... In Nummer 7 wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst: „§§ 81 bis 84 und 85 bis 86 LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 deutsch". 3. ...