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§ 117 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung



(1) 1Wer einen Luftfahrerschein oder eine Berechtigung zum Führen von motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. 2Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der Befähigung des Bewerbers überzeugt hat. 3Den Flugauftrag zum ersten Alleinflug eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung eines zweiten Fluglehrers erteilen.

(2) 1Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Fluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 Satz 1 nur durchgeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. 2Der Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewerber

1.
um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer die theoretische Prüfung zum Erwerb des Luftfahrerscheins bestanden hat,

2.
eine theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände sowie in das Verhalten in Notfällen erhalten hat und

3.
mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhalten hat.

(3) Wird bei Flügen nach Absatz 2 ein Bewerber für einen Luftfahrerschein als Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder als weiteres Flugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flugbesatzungsmitglied mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 nachweisen.

(4) 1Bei Flügen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. 2Der Bewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung des Fluges als Nachweis mitzuführen.

(5) Für Flüge nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes die Voraussetzungen für die Alleinflüge und den Flugauftrag fest.



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Frühere Fassungen von § 117 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2015Artikel 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 24.12.2014Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
aktuellvor 24.12.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 117 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 134 LuftPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.12.2021)
... nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 7. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt, 8. entgegen § 117 Absatz 1 ... 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt, 8. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt, 9. entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 ... Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt, 9. entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Absatz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung § 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines ... einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung". 43. § 117 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 6. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt,  ... 2 Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt, 7. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt, 8. ... Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt, 8. entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Absatz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-, Fahrten- oder ...
Artikel 3 LuftPersAnpEUV Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... (weggefallen)". q1) In der Angabe zum Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und zu § 117 werden jeweils die Wörter „einer Lizenz," gestrichen. r) Die Angabe zu ... der Berechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch." 20. § 117 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...