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Änderung § 110 LuftPersV vom 23.11.2006

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§ 110 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 110 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät


(Text neue Fassung)

§ 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis


vorherige Änderung

(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die Ausübung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Musterberechtigung. Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klasse 5 ist nicht vorgesehen.

(2) Für Prüfer der Klassen 1 bis 3 ist

1. fachliche Voraussetzung für den Erwerb
der Musterberechtigung, daß der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens 6 Monate bei der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb nach JAR-145 tätig war. Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden.

2. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaues,
der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, daß die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen.

(3) Für Prüfer
der Klasse 4 gilt für die Erteilung der Musterberechtigung die fachliche Voraussetzung nach § 104 Abs. 2 Nr. 4.

(4)
Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.

(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nur in englischer Sprache vor, hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, daß er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.

(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzung der Absätze 2 und 3 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.



(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt.

(2) 1 Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. 2 Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.

(3) 1 Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb
der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann beschränkt werden. 2 Die Verlängerung einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(4) 1 Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn
der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der Instandhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate tätig war. 2 Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen.

(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.