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Änderung § 125a LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 125a LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 125a LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung kann befristet und auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 beschränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr erkennen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2 Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden. 3 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.

(2) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr führen die Aufsicht über die jeweiligen von ihnen anerkannten Stellen. 2 Sie prüfen im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr können Einzelheiten zu ihrer jeweiligen Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.

(heute geltende Fassung)