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Änderung § 37 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 37 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 37 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Erleichterungen


(Text neue Fassung)

§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flugzeugführer oder als Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Flugausbildung auf mindestens 10 Flugstunden, für Bewerber, die Inhaber einer Lizenz als Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5 sind, auf mindestens fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine Lizenz für Hubschrauberführer besitzen, auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit müssen je 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt.

(2) Der Alleinüberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 kann durch einen Überlandflug im Segelflug mit Fluglehrer über eine Flugstrecke von mindestens 100 Kilometer ersetzt werden.



 

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