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Änderung § 39 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 39 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 39 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Erteilung und Umfang der Lizenz


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 3 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung, Startart, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen und von Motorseglern der eingetragenen Arten im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen Startarten.



 

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