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Änderung § 40 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 40 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 40 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Zulässige Startarten


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Lizenz nach § 39 wird für diejenigen Startarten erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist. Die Ausbildung muss mindestens umfassen

1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts,

2. für den Gummiseilstart fünf Alleinstarts unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers,

3. für den Schleppstart hinter Luftfahrzeugen fünf Starts mit Fluglehrer und fünf Alleinstarts,

4. für den Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb eine Einweisung durch einen Fluglehrer in deren Führung und Bedienung sowie 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts; die Einweisung und die Starts mit Fluglehrer können auch auf Reisemotorseglern durchgeführt werden,

5. für eine andere Startart 10 Starts mit Fluglehrer und 10 Alleinstarts; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Ausnahmen zulassen.