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Änderung § 135 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 135 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 135 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 135 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4058) sind weiterhin anzuwenden

1. auf die Erteilung von
Lizenzen und Berechtigungen, wenn die Ausbildung zum Erwerb der Lizenz oder Berechtigung vor dem 1. Mai 2003 begonnen wurde und die Ausbildung einschließlich der geforderten Prüfungen vor dem Ende des dritten darauf folgenden Jahres nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird,

2. auf Inhaber einer Erlaubnis
für Berufsluftfahrzeugführer oder Verkehrsluftfahrzeugführer, die nicht in eine entsprechende europäische Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch umgeschrieben wurde, hinsichtlich Erfordernis und Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Langstreckenflugberechtigung mit Ausnahme der praktischen Einweisung,

3.
auf den Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge für Inhaber einer Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathubschrauberführer oder Motorseglerführer, die nicht in eine entsprechende europäische Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch umgeschrieben wurde.

(2) Dem Inhaber einer vor dem 1. Mai 2003 erteilten Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathubschrauberführer, die nicht in eine europäische Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch umgeschrieben wird, kann bei der erstmaligen
Verlängerung der Gültigkeit nach dem 1. Mai 2003 eine Lizenz erteilt und ein Luftfahrerschein nach Muster 1 der Anlage zu dieser Verordnung ausgestellt werden, wenn er die Voraussetzungen nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach JAR-FCL 1.245 deutsch oder JAR-FCL 2.245 deutsch vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis oder vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Lizenz nachweist. Die Lizenz wird für längstens 60 Monate erteilt. JAR-FCL 1.005(b)(4) und JAR-FCL 2.005(b)(4) deutsch bleiben unberührt. Die mit der Lizenz vor dem 1. Mai 2003 erworbenen gültigen Berechtigungen werden in den Luftfahrerschein nach Muster 1 der Anlage zu dieser Verordnung oder nach den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die entsprechende europäische Lizenz eingetragen.

(3)
Die Voraussetzungen für die Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung einer umgeschriebenen Lizenz und Berechtigung richten sich nach § 24d Abs. 2 und § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(4) Inhabern der Erlaubnis für Motorseglerführer, die zum Führen von selbststartenden Motorseglern mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller (Reisemotorsegler) berechtigt und die dazu eine Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge besitzen, kann
auf Antrag oder bei der erstmaligen Verlängerung nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Lizenz für Privatflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach JAR-FCL 1 deutsch erteilt werden.

(5) Inhabern
der Erlaubnis für Motorseglerführer, denen eine Lizenz für Privatflugzeugführer nach JAR-FCL 1 deutsch nicht erteilt werden kann, wird bei der erstmaligen Verlängerung nach dem 1. Mai 2003 eine Lizenz für Segelflugzeugführer erteilt und ein Luftfahrerschein nach Muster 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung mit den bisher eingetragenen Startarten und Berechtigungen ausgestellt. Inhabern einer Erlaubnis für Motorseglerführer, die zum Führen von selbststartenden Motorseglern mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller (Reisemotorsegler) berechtigt sind, kann auf Antrag oder bei der erstmaligen Verlängerung die Klassenberechtigung "Reisemotorsegler" im Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer eingetragen werden.

(6) Segelflugzeugführern, Führern von Ultraleichtflugzeugen, Freiballonführern, Luftschiffführern
und Bordwarten auf Hubschraubern, denen vor dem 1. Mai 2003 eine Erlaubnis nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilt wurde, kann diese bei der erstmaligen Verlängerung der Gültigkeit auf Antrag, vor Ablauf der Gültigkeit der Lizenz, vor Stellung des Antrages auf Erneuerung oder sonstiger Änderung der eingetragenen Daten in eine Lizenz umgeschrieben und ein Luftfahrerschein nach einem entsprechenden Muster gemäß der Anlage zu dieser Verordnung ausgestellt werden. Gültige Berechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden in den Luftfahrerschein übertragen. Die Lizenz für Ultraleichtflugzeugführer wird für längstens 60 Monate erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung oder Startart oder Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. Für Lizenzen und Berechtigungen zum Führen von Sprungfallschirmen, Hängegleitern und Gleitsegeln sind analog in eigener Zuständigkeit Übergangsbestimmungen durch den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes festzulegen.

(7) Dem Inhaber einer nach
der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilten Erlaubnis für Freiballonführer wird, wenn er am 1. Mai 2003 berufsmäßig als Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr tätig ist, ohne Nachweis der Befähigungsüberprüfung nach § 47 Abs. 3 die Lizenz nach § 46 Abs. 5 erweitert.

(Text neue Fassung)

(1) Nach JAR-FCL ausgestellte Lizenzen und Berechtigungen für Privat-, Berufs- und Verkehrspiloten werden auf Antrag im Rahmen der Verlängerung der Gültigkeit durch Lizenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ersetzt. Die Rechte aus den JAR-FCL-Lizenzen dürfen nach dem 8. April 2018 nicht mehr ausgeübt werden.

(2)
Die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizenzen für Flugzeuge und Hubschrauber erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsberichte.

(3) Die Umwandlung
von Lizenzen für Segelflugzeuge, Freiballone und Luftschiffe erfolgt auf Antrag bis einschließlich 8. April 2015 nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsberichte.

(4) Wird die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizenzen
nach dem Ablauf der jeweils geltenden Frist nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragt, erfolgt die Umwandlung in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Umwandlungsbericht und den Anforderungen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.