Änderung § 125a LuftPersV vom 24.09.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 125a LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.09.2008 geltenden Fassung
§ 125a LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 125a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen


vorherige Änderung

 


(1) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung kann befristet und auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 3 zu § 125 und auf die Abnahme von Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4 beschränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen. Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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