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Änderung § 2 LuftPersV vom 17.12.2021

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§ 2 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung
§ 2 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht


(1) Erlaubnisse sind:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 sowie für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8,

(Text neue Fassung)

1. die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1,

2. der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Flugbegleiterbescheinigung für Personal nach § 1 Nummer 9 und

4. der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Personal nach § 1 Nummer 7.

(2) 1 Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind. 2 Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.



3. die Flugbegleiterbescheinigung für Personal nach § 1 Nummer 9,

4. der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Personal nach § 1 Nummer 7 und

5. die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8.

(2) 1 Technisches Personal der Instandhaltungsbetriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen sowie unabhängiges freigabeberechtigtes Personal bedarf für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luftfahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luftfahrzeughalter oder von der Organisation, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt und unter deren Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt wird. 2 Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.

(3) 1 Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.

vorherige Änderung

(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Ausland beschäftigtes Personal, das für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren, Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt hat, dass dieses Personal über eine Qualifikation verfügt, die der für den Erwerb der Prüferlaubnis Klasse 4 erforderlichen Qualifikation gemäß § 104 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 vergleichbar ist.



(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Ausland beschäftigtes Personal, das für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren, Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt hat, dass dieses Personal über eine Qualifikation verfügt, die den für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106 vergleichbar ist.

(heute geltende Fassung)