Änderung § 107 LuftPersV vom 17.12.2021

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§ 107 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung
§ 107 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107 Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung


vorherige Änderung

(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) (weggefallen)




Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden

1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch

a) den Abschluss
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,

b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder

c) mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder
Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,

2. bei der Erlaubnis für
Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch

a) den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder

b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.





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