§ 111 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung | § 111 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190 |
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(Text alte Fassung) § 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung | (Text neue Fassung)§ 111 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. 2 Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden. (2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen. |