Änderung § 110 LuftPersV vom 23.11.2006

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§ 110 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 110 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät


(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die Ausübung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Musterberechtigung. Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klasse 5 ist nicht vorgesehen.

(2) Für Prüfer der Klassen 1 bis 3 ist

(Text alte Fassung)

1. fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, daß der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens 6 Monate bei der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten luftfahrttechnischen Betrieb nach JAR-145 tätig war. Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden.

(Text neue Fassung)

1. fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, daß der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens 6 Monate bei der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war. Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden.

2. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaues, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, daß die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen.

(3) Für Prüfer der Klasse 4 gilt für die Erteilung der Musterberechtigung die fachliche Voraussetzung nach § 104 Abs. 2 Nr. 4.

(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.

(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nur in englischer Sprache vor, hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, daß er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.

(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzung der Absätze 2 und 3 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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