Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 111a LuftPersV vom 23.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 111a LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 3 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV am 23. November 2006 und Änderungshistorie der LuftPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 111a LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 111a LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilungen und Umfang der Erlaubnis


(Text alte Fassung)

(1) Freigabeberechtigtes Personal nach JAR 145.30 der als Technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt veröffentlichten JAR-145 (ABl. EG Nr. C 297 vom 25. Oktober 1994 S. 12) bedarf einer Berechtigung. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Berechtigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über das freigabeberechtigte Personal - Instandhaltung (JAR-66), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(Text neue Fassung)

(1) Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) bedarf einer Berechtigung. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Berechtigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über das freigabeberechtigte Personal - Instandhaltung (JAR-66), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Die Berechtigung für die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit kann durch Eintragung in den Ausweis für freigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser zusätzlichen Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung und der Nachweis des für die Prüfung der Lufttüchtigkeit erforderlichen zusätzlichen Wissens.

(3) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die genehmigte Ausbildung und Prüfung von Instandhaltungspersonal (JAR-147), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige