Änderung § 105 LuftPersV vom 01.03.2013

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§ 105 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 105 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung


Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung kann ersetzt werden

(Text alte Fassung)

a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 2 oder 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs,

b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 2, 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.

(Text neue Fassung)

a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs,

b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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