Änderung § 1 LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 1 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 1 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Fachliche Voraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal


vorherige Änderung

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer sind

1. die theoretische Ausbildung,

2. die Flugausbildung,

3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften
des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,

2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Aerodynamik,

5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,

6. Verhalten in besonderen Fällen,

7. menschliches Leistungsvermögen.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35 Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener Muster mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die Flugausbildung innerhalb
von vier Monaten abgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 30 Flugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.

(4) In der Flugausbildung
nach Absatz 3 müssen enthalten sein

1. die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung von Masse
und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges,

2. Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung
von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen,

3. Führen des Flugzeuges mit Sicht
nach außen,

4. Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden
von beginnenden überzogenen Flugzuständen,

5. Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen,

6. Starts und Landungen bei Seitenwind,

7. Starts und Landungen mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,

8. Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung,

9. An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,

10. ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke von mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.

(5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Reisemotorsegler als zweites Muster mit einer Flugzeit von insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet werden.

(6) Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt, nach Flughandbuch eigenstartfähig ist und aus eigener Leistung steigen kann. Ein Reisemotorsegler ist auch jedes weitere Luftfahrzeug, welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleichwertig anerkannt wird.




Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:

1. Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,

2. Flugingenieure,

3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,

4. Luftsportgeräteführer,

5. Flugdienstberater,

6. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

7. Prüfer
von Luftfahrtgerät,

8. freigabeberechtigtes Personal,

9. Flugbegleiter.

(heute geltende Fassung) 
 



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