Änderung § 2 LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 2 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 2 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht


vorherige Änderung

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Privatflugzeugführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf

1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,

2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm,

3.
das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in Notfällen.



(1) Erlaubnisse sind:

1. die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 sowie für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8,

2. der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6,

3.
die Flugbegleiterbescheinigung für Personal nach § 1 Nummer 9 und

4. der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Personal nach § 1 Nummer 7.

(2) 1 Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen
und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind. 2 Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.

(3) 1 Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start-
und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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