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Änderung § 3b LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 3b LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 3b LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm


(Text neue Fassung)

§ 3b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur Führung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm der Klassenberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung zur Führung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm sind

1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 sowie eine Einweisung von fünf Flugstunden in die Führung und Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und das Verhalten bei Notfällen, darin müssen mindestens 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein,

2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.