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Änderung § 81 LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 81 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 81 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Kunstflugberechtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer und Segelflugzeugführer bedürfen zur Durchführung von Kunstflügen der Kunstflugberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Kunstflugberechtigung für Flugzeugführer und Segelflugzeugführer sind

1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer nach Erwerb der betreffenden Lizenz,

(Text neue Fassung)

(1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Durchführung von Kunstflügen der Kunstflugberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Kunstflugberechtigung für Segelflugzeugführer sind

1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flugstunden als verantwortlicher Segelflugzeugführer nach Erwerb der betreffenden Lizenz,

2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf Flugstunden.

(3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einweisung in besondere Flugzustände sowie die folgenden Flugübungen enthalten sein:

1. Überschlag,

2. Turn,

3. gesteuerte Rolle,

4. hochgezogene Rollenkehre,

5. Aufschwung,

6. Rückenflug und

7. Trudeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern und Segelflugzeugführern kann auf Motorseglern durchgeführt werden.



(4) Die Kunstflugausbildung von Segelflugzeugführern kann auf Motorseglern durchgeführt werden.

(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

vorherige Änderung

(6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 2, 3 und 5 sinngemäß. Im Einzelfall sind Ausnahmen von der Ausbildung nach Absatz 3 zuzulassen, wenn das Hubschraubermuster für einzelne Kunstflugfiguren nicht zugelassen ist.

(7)
Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein für diejenige Luftfahrzeugart erteilt, auf der die Prüfung nach Absatz 5 abgelegt wurde. Die Kunstflugberechtigung für Flugzeuge kann auf Reisemotorsegler oder Segelflugzeuge erweitert werden, wenn der Inhaber der Berechtigung zur Führung dieser Luftfahrzeugart berechtigt ist und eine Kunstflugausbildung nach Absatz 3 von mindestens einer Flugstunde durch einen dazu berechtigten Fluglehrer erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Kunstflugberechtigung auf Segelflugzeugen oder Motorseglern.



(6) Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein für diejenige Luftfahrzeugart erteilt, auf der die Prüfung nach Absatz 5 abgelegt wurde. Die Kunstflugberechtigung für Segelflugzeuge kann auf Reisemotorsegler erweitert werden, wenn der Inhaber der Berechtigung zur Führung dieser Luftfahrzeugart berechtigt ist und eine Kunstflugausbildung nach Absatz 3 von mindestens einer Flugstunde durch einen dazu berechtigten Fluglehrer erhalten hat.

(7) (nicht belegt)


(8) Die Gültigkeit der Kunstflugberechtigung richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)